EU verabschiedet Pauschalreiserichtlinie
Nachdem die parlamentarische Berichterstatterin, Birgit Collin-Langen, MdEP, dem EU-Parlament am Montag, 19. Oktober 2015, die Zustimmung zur novellierten Fassung der Pauschalreiserichtlinie empfohlen hatte, wurde die Richtlinie am 27. Oktober 2015 endgültig von den Volksvertretern aller 28 EU-Mitgliedsstaaten verabschiedet.
Damit hat der langwierige Beratungs- und Gesetzgebungsprozess des für die Reisebranche wichtigsten Regelungswerkes die letzte Hürde in Europa genommen.
Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hat den Beratungsprozess auf europäischer Ebene von Anfang an begleitet. Mit einer Vielzahl von Briefen, öffentlichen Stellungnahmen und Anhörungen, in Gesprächen mit Europaabgeordneten, Kommissionsmitgliedern und Vertretern des Rats habe der Branchenverband nach eigenen Angaben seine Position von Beginn an immer wieder ausführlich dargestellt und die Interessen der Branche mit Nachdruck vertreten.
In den vergangenen Jahren sah es aus Sicht des DRV häufig danach aus, als würde der deutsche Reisemarkt unter die Räder der Brüsseler Bürokratie geraten. „In vielen Punkten konnte der DRV jedoch mit den Verantwortlichen auf EU-Ebene eine verträgliche Lösung finden“, resümiert der Präsident des DRV, Norbert Fiebig. Gleichwohl stehe fest, dass mit der novellierten Pauschalreiserichtlinie, sobald sie voraussichtlich ab 2018 in Deutschland Anwendung findet, neue Herausforderungen auf die Tourismusbranche zukommen. Die bürokratischen und finanziellen Lasten, z.B. im Bereich der Auskunfts- und Informationspflichten, die Kundengeldabsicherung für verbundene Reisearrangements und in Bezug auf die Unterstützung der Reisenden in Fällen höherer Gewalt, werden zunehmen.
„Umso wichtiger ist es, dass Deutschland die Spielräume in der Richtlinie für branchenverträgliche Lösungen bei der nationalen Umsetzung nutzt“, fordert DRV-Präsident Fiebig von der Bundesregierung. Diese Spielräume seien zwar begrenzt, doch ließen sich bereits heute drei Stellschrauben identifizieren, deren Justierung erheblichen Einfluss auf die späteren Rahmenbedingungen haben dürfte.
Wichtigster Punkt sei, dass die Reisebüros auch in Zukunft davor bewahrt würden, bei der Ausübung ihres Tagesgeschäftes in die Veranstalterhaftung zu geraten. Zwar wurde dem DRV vom federführenden Ministerium und zahlreichen Bundestagsabgeordneten schriftlich versichert, dass die Gefahr gebannt sei – doch noch müsse der Passus rechtssicher formuliert und verabschiedet werden.
Der DRV setze sich zudem dafür ein, dass auch künftig bei Vertragsveränderung das Schweigen des Kunden als Zustimmung gewertet werde. Diese Vorgehensweise habe sich als sinnvoll und für beide Vertragspartner vorteilhaft herausgestellt.
Ähnliches gelte für die Frage der Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter: Das bestehende System habe sich in den vergangenen Jahren bestens bewährt und müsse beibehalten werden.
Der DRV habe dazu bereits Kontakt mit den politischen Entscheidungsträgern im Bundestag und in den zuständigen Ministerien aufgenommen. Der Branchenverband will den kommenden Gesetzgebungsprozess konstruktiv begleiten und den politischen Entscheidern seine Fachkompetenz zur Erarbeitung praxistauglicher Lösungen zur Verfügung stellen Gleichzeitig weist der DRV bereits heute darauf hin, dass die Brüsseler Beschlussfassung mehr als genug Härten mit sich bringe. „Weitere Zumutungen für Reisebüros und Reiseveranstalter sind nicht akzeptabel“, so DRV-Präsident Fiebig.
Der weitere Zeitplan für die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht sieht folgendes vor:
- Übersetzung des Textes und voraussichtlich bis Ende 2015 Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt der EU. Damit beginnt die Umsetzungsfrist.
- Mit dem Beginn der Umsetzungsfrist haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen, also bis Ende 2017. Allerdings findet voraussichtlich im Herbst 2017 die Bundestagswahl statt. Daher ist noch unklar, ob es gelingen wird, diese Frist zu erfüllen.
- Bis die Richtlinie auf nationaler Ebene angewendet werden muss, haben die Mitgliedstaaten allerdings eine noch längere Frist von 30 Monaten.