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Überbrückungshilfe IV: Anträge und FAQ sind online - Kritik seitens asr

am . Veröffentlicht in Strategie, Orga & Finanzen

Finanzministerium

 

Für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 können Unternehmen jetzt Überbrückungshilfe IV beantragen.

Viele Unternehmen sind weiterhin oder wieder stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Sie können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  die Anträge auf Überbrückungshilfe IV jetzt einreichen. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin Unterstützung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100.000 Unternehmen, möglicherweise sogar noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Auch in der Überbrückungshilfe IV seien alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberaterinnen und -berater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:

  • Neue Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
  • Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die FAQ sind hier einzusehen.

asr kritisiert Details zur jüngst vorgestellten Überbrückungshilfe IV

Die asr, Allianz selbständiger Reiseunternehmen, kritisiert die Regelungen der Überbrückungshilfe IV, vor allem die Kürzung förderfähiger Fixkosten sowie den Stopp von Hilfen für die Digitalisierung. Darüber hinaus plädiert er für eine Änderung beim Thema Provisionen und Margen sowie bei den Zuschüssen für Marketingkosten. Auch der unklare Status zum Kurzarbeitergeld ist dem Verband ein Dorn im Auge.

Konkret beanstandet die Vereinigung die Senkung von zu erstattenden förderfähigen Fixkosten von bisher 100 Prozent auf nun nur noch 90 Prozent. Dass die Förderung für die Digitalisierung ausläuft, hält Vizepräsidentin Anke Budde ebenfalls für ausgesprochen kontraproduktiv. „Wir sind uns doch alle einig, dass die Pandemie die Defizite in diesem Bereich schonungslos offengelegt hat. Die Förderung an dieser Stelle zu stoppen, ist daher das absolut falsche Signal für die Branche, um sich zukunftsfähig aufstellen zu können.“

Beim Umsatzausfall durch Provisionen und Margen bemängelt der Mittelstandsverband konkret, dass dieser nicht auf der Basis von 2019 entschädigt wird. Da die Buchungen für die ersten Monate des Jahres 2022 weitgehend ausfallen, könne die coronabedingte Stornierung einer Buchung keineswegs die Bemessungsgrundlage sein. Kritisch betrachtet die asr zudem den Aspekt der Marketingkosten. Wer seine Ausgaben in diesem Bereich im vergangenen Jahr bereits auf Basis des Vergleichszeitraums 2019 ausgeschöpft habe, erhalte laut neuem Beschluss keinen Zuschuss mehr.

Nicht zuletzt kritisiert die Branchen-Vereinigung den Umgang mit der Kurzarbeit, dem wichtigen Stütz-Instrument in dieser Pandemie, deren Fortführung nach wie vor ungewiss ist. Stand heute läuft sie für viele Unternehmer bereits im Februar 2022 aus. „Im Grunde müssen die Nutzer des Kurzarbeitergeldes ja heute schon die wirtschaftlich notwendigen Entlassungen planen, da mit einer kurzfristigen Marktbelebung nicht zu rechnen ist“, so Vizepräsident Winfried Schulze. „Nicht zuletzt brauchen wir angesichts des eklatanten Fachkräftemangels aber jedes Team-Mitglied. Wir fordern die Bundesregierung daher auf, die Kurzarbeit um weitere zwölf Monate zu verlängern, um der Branche in diesen Zeiten zumindest ein Mindestmaß an Planungssicherheit zu geben.“

https://asr-berlin.de

Bild: Getty Images / Canva

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