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Antrag für Novemberhilfen ab sofort möglich: Aber wer gilt als direkt betroffen?

am . Veröffentlicht in Strategie, Orga & Finanzen

Euro auf der Wäscheleine

 

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium jetzt verkündet.

Demnach können die von den angeordneten Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen jetzt aktiv werden und eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ beantragen. Die Betroffenen sollen schnell und unbürokratisch Hilfe erhalten– Ob diese der Realität entspricht wird sich nun im konkreten Antragsprozess zeigen. Die Antragsteller*innen erhalten 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns, das alles in Form von Zuschüssen.
Die wichtigsten Links:

Anträge können bis 31.01.2021 gestellt werden.

Als direkt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen).

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind. Unternehmen und Soloselbständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten als „Mischbetriebe".

Maßgeblich für die direkte Betroffenheit seien die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder Soloselbständiger tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

Bild: Pixabay via Canva

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