Mit dem Grundgesetz vereinbar: Bettensteuer ist rechtens - Enttäuschung in Verbänden

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Hotelzimmer

 

Das Bundesverfassungsgericht hat final entschieden: Mit einem Beschluss (Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen.

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 - BVerwG 9 CN 1.11 -, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen.

Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.

Enttäuschung in den Verbänden

Mit großem Unverständnis reagierten der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) auf das ergangene Urteil. „Wir sind maßlos enttäuscht über diese Entscheidung, auf die wir über sechs Jahre gewartet haben. Leider wurden dem kommunalen Steuerfindungsrecht keine Grenzen gesetzt. Es bedeutet nach den massiven Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie einen weiteren herben Schlag für die Branche“, so die Verbände.

Diese Entscheidung treffe die Branche zum ungünstigsten Zeitpunkt. So belaufe sich der Umsatzrückgang für die Beherbergungsbetriebe im 1.Quartal 2022 im Vergleich zu dem Vorkrisenjahr 2019 auf real minus 39,7 Prozent. In 2020 verzeichnete die Hotellerie durch die harten Corona-Maßnahmen einen Verlust von minus 45,7 Prozent, in 2021 von minus 44,8 Prozent.

„Wir appellieren an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und die Hoteliers und Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken“, mahnen DEHOGA und IHA.

Beide Verbände haben jahrelang gegen die Erhebung von Bettensteuern bei privaten und beruflich bedingten Übernachtungen gekämpft und drei Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers begleitet und unterstützt.

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit örtlicher Übernachtungssteuern erklärt der Geschäftsführer des Deutschen Tourismusverbandes, Norbert Kunz: "Die Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute klargestellt. Ob die Bettensteuer allerdings das richtige Instrument ist, für eine nachhaltige, verlässliche und faire Finanzierung touristischer Aufgaben zu sorgen, muss bezweifelt werden. Dagegen würden die Mittel aus einer Tourismusabgabe zweckgebunden und ausschließlich für touristische und kulturelle Aufgaben aufgewendet werden. Das Urteil und seine Folgen für die Tourismusfinanzierung müssen nun sorgfältig ausgewertet werden."

Die Sachlage

Seit dem Jahr 2005 führten zahlreiche Städte und Gemeinden unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet ein. Diese so genannte „Übernachtungsteuer“, „Hotelsteuer“ oder „Bettensteuer“ (im Folgenden: Übernachtungsteuer) beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Preises einer beruflich veranlassten Übernachtung (Nettoentgelt) und wird in der Regel vom Übernachtungsgast (Steuerträger) bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb. Er führt die Übernachtungsteuern an das Finanzamt ab.

Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richten sich gegen die Erhebung von Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und der Stadt Freiburg im Breisgau. Die Beschwerdeführerinnen zu II. und zu III. wenden sich dabei gegen Steueranmeldungen und gegen Entscheidungen über ihre dagegen gerichteten Einsprüche. Ebenso wie die Beschwerdeführerin zu I. wenden sie sich darüber hinaus gegen Gerichtsentscheidungen über die Steueranmeldungen, die auf von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Landesgesetzen beruhen. Die Beschwerdeführerin zu IV. wendet sich gegen eine kommunale Steuersatzung, welche die Erhebung einer Übernachtungsteuer erlaubt. Neben einem Verstoß der Regelungen gegen die Gesetzgebungskompetenz für die Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG rügen die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihrer vermögensrechtlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ihres Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.

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Bild: Pixabay / Canva

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