Eilverfahren: Gericht erlaubt Ausflüge an die Ostseeküste in Mecklenburg-Vorpommern

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Königsstuhl

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald hat den von der Landesregierung verkündete Erlass, zu Ostern Ausflüge an die Ostsee unternehmen zu dürfen einkassiert, Begründung; Es sei unverhältnismäßig.

Mehrere Kläger*innen waren gegen den Erlass des Lanes vorgegangen und haben nun recht erhalten. Unter den Kläger*innen war u.a. der Anwalt Jost von Glasenapp aus Greifswald, der die Regelungen als vollkommen "sinnbefreit" bezeichnet hatte. Begründung: Das Infektionsririko an der weitlläufigen Küste sei wohl kaum größer als in einer dicht gedrängten Stadt.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag (09.04.2020) in gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 KM 268/20 OVG und 2 KM 281/20 OVG) § 4a der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) in der Fassung vom 8. April 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Mit § 4a der Verordnung war für den Zeitraum der Osterfeiertage den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt worden tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die Gemeinden, die unmittelbar an die Ostseeküste angrenzen, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen.

In der Begründung führte der der Senat aus, "dass die angegriffene Vorschrift nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung nicht verhältnismäßig sei. Die Norm sei zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung bzw. der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Auch könne offen bleiben, ob sie zu diesen Zielen erforderlich sei, jedenfalls sei die Regelung nicht verhältnismäßig im sogenannten „engeren Sinne“. Dem Senat sei zwar die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Die mit der Vorschrift verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person seien jedoch nicht angemessen."

So verhindere die Norm nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten könnten. Deshalb könnten die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden. Der Senat habe sich diese Überlegung anhand der Verhältnisse der Hansestadt Rostock mit dem Ortsteil Warnemünde klargemacht. Gleiches gelte für die anderen Hansestädte.

Zudem seien nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.

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