Ferienwohnungen: Bundesrat stimmt für Baurechtsnovelle

am . Veröffentlicht in Politik & Recht

Es ist geschafft: Der Bundesrat hat heute der Baurechtsnovelle zugestimmt. Anleger mit Ferienwohnungen in Wohngebieten haben damit die nötige Rechtssicherheit, um auch zukünftig ihre Objekte in allgemeinen und mit Ausnahmen auch in reinen Wohngebieten weiterhin an Feriengäste zu vermieten.

„Wir haben zwei Jahre auf diesen Tag hingearbeitet“, sagt Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin des Deutschen Ferienhausverbandes. „Die Aufnahme von Ferienwohnungen in die BauNVO ist auch ein positives Signal dafür, dass Ferienwohnungen an Bedeutung für die Gesellschaft gewinnen.“ Individuelle Ferienunterkünfte erfreuen sich einer wachsenden Fangemeinde, für Tourismusorte bedeuten sie eine wichtige Einnahmequelle und für Anleger sind sie wertbeständige Investitionsobjekte.

„Das Segment ist zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor in Deutschland avanciert“, so Schwefel weiter. Per Gesetz sind Ferienwohnungen nun mit nicht-störenden Gewerbebetrieben und kleinen Beherbergungsbetrieben gleichgesetzt und in allgemeinen Wohngebieten damit weitgehend zulässig. Für Vermieter, die in die Ferienvermietung investiert und sich dabei ein wichtiges Standbein für die eigene Existenz aufgebaut haben, bedeutet es vor allem Rechtssicherheit. Auch für Neu-Investoren dürfte diese Anpassung interessant sein. „In vielen Orten werden Ferienimmobilien als Anlageobjekte wieder attraktiv“, sagt Schwefel. „Mit dem Gesetz sichern wir Tourismusvielfalt, Einnahmen, Existenzen und Wachstum.“

Allerdings gibt es noch einiges zu tun: Nicht in allen Tourismusorten sehen die Bebauungspläne bereits nicht-störendes Gewerbe oder Beherbergungsbetriebe in Wohngebieten vor. Dann müssen die Kommunen die Bebauungspläne anpassen, um Ferienwohnungen zuzulassen. „Wir gehen davon aus, dass die meisten Kommunen den Wert von Ferienwohnungen erkennen und die Bebauungspläne trotz Kosten- und Personalaufwand entsprechend anpassen“, so Schwefel weiter.

Und in reinen Wohngebieten? Dort muss die Wohnnutzung überwiegen. „Ein kleiner Wehrmutstropfen“, findet Schwefel. "Viele Vermieter haben auf dem Grundstück ihres Erstwohnsitzes mehrere Appartements. Diese sollten auch weiterhin zur Vermietung stehen.“

www.deutscher-ferienhausverband.de

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