Gibt es bald Rechtssicherheit für Ferienwohnungen in Wohngebieten?

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Heute berät der Bundestag in erster Lesung über eine Novelle der Baunutzungsverordnung. Diese ist Teil eines Gesetzespakets zur Anpassung des Städtebaurechts. Mit der Novelle können Ferienwohnungen in Wohngebieten auf eine sichere gesetzliche Grundlage gestellt werden.

„Ferienwohnungsvermieter, Kommunen und Investoren warten seit Jahren auf die dringend notwendige gesetzliche Klarstellung, dass Ferienwohnungen und -häuser in Wohngebieten erlaubt sind. Auch die Saison 2017 wird noch davon überschattet sein, dass eine gesetzliche Klarstellung entgegen aller Bemühungen nicht erfolgt ist. Wir sind daher froh, dass das Gesetz nun endlich auch im Parlament auf der Tagesordnung steht und damit einen weiteren bedeutenden Schritt nimmt“, sagt Reinhard Meyer, Präsident des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV).

Das Gesetz könnte den Bundestag noch im März passieren. Dazu Tobias Wann, Vorsitzender des Deutschen Ferienhausverbandes e.V. (DFV): „Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der gelebten Wirklichkeit Rechnung getragen, denn Ferienwohnungen in Wohngebieten sind seit Jahrzehnten gang und gäbe in Tourismusorten in ganz Deutschland. Die Vermietung ist für viele Bewohner zur Finanzierung des Eigenheims oder als Einkommen unverzichtbar. Dass Ferienwohnungen nun als zulässige Nutzungsart auch in Wohngebieten bestätigt werden, ist folgerichtig.“

Die beiden Verbände halten die geplante Einschränkung für Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten allerdings für wenig sinnvoll. Zukünftig könnten Ferienwohnungen dort zwar zugelassen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Wohnnutzung überwiegt. „Wer die Vermietung an Gäste nur unter dieser Bedingung erlauben will, übersieht die Lebensrealität vieler Vermieter: Nicht selten unterhalten diese unter demselben Dach gleich mehrere Ferienwohnungen. Eine solch starre Vorgabe im Gesetz ist schlichtweg überflüssig“, so Tobias Wann. Und Reinhard Meyer ergänzt: „Es ist sinnvoller, den Kommunen den Spielraum zu lassen, über Bebauungspläne das Ferienwohnen in Wohngebieten zu erlauben, zu beschränken oder zu untersagen. Denn die Menschen vor Ort wissen am besten, was für ihre Kommune richtig ist.“

Darüber hinaus enthalte der Gesetzentwurf auch eine Regelung zum Bruchteilseigentum. Durch eine Gesetzeslücke konnten die Bemühungen der Kommunen, Zweitwohnungen zu beschränken, unterlaufen werden. Diese Lücke werde mit dem vorliegenden Entwurf ebenfalls geschlossen.

Am 15. Februar ist zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung im federführenden Bundestagsausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit angesetzt. Voraussichtlich im März findet die abschließende Beratung und Abstimmung im Bundestag statt. Anschließend muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Ferienwohnung in allgemeinen Wohngebieten gemäß Baunutzungsverordnung als nicht-störender Gewerbebetrieb oder als kleiner Beherbergungsbetrieb eingestuft wird. Auf dieser Basis kann eine Nutzung für die Kurzzeitvermietung an Feriengäste gestattet werden. In reinen Wohngebieten sind Ferienwohnungen dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Bebauungsplan kleine Beherbergungsbetriebe erlaubt. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Einschränkung vor: Das soll nur dann gelten, wenn die Immobilie hauptsächlich zum Dauerwohnen genutzt wird, beispielsweise indem nicht mehr als 50 Prozent der Wohnfläche an Feriengäste vermietet wird oder bei einem Mehrfamilienhaus die Anzahl der Wohnungen überwiegt, die von Dauermietern genutzt wird. Auch ohne diese Beschränkung haben Kommunen schon jetzt weitreichende Möglichkeiten, bei der Ausweisung von Planungsgebieten die Nutzung zu beschränken und zu regulieren.

www.deutschertourismusverband.de
www.deutscher-ferienhausverband.de