Letzte Instanz: Bettensteuer nur teilweise verfassungswidrig

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Die Revisionsklägerinnen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Betreiber von Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sogenannte Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassten Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck komme, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Diese Voraussetzung liege zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehle aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich seien. Solche Übernachtungen dienten bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterlägen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

Eine Aufwandsteuer dürfe darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen seien nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar wiesen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterschieden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassten den Steuergegenstand "Entgelt für Übernachtung" nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und würden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betreffe und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfalle. Die Satzungen sähen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechne; zudem werde die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Die Satzungen seien gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar seien. Es fehle jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden seien und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollten. Das führe zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden könne.

„Wir begrüßen diese richtungsweisende Entscheidung des Gerichts“, sagte DEHOGA-Präsident Ernst Fischer nach der Urteilsverkündung. „Die Richter sind somit unserer Argumentation gefolgt. Der DEHOGA hat immer betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist.“ Allerdings dürfte damit die Bettensteuer nicht komplett vom Tisch sein, sondern bedarf in vielen Fällen einer Anpassung.

BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11 - Urteile vom 11. Juli 2012

Vorinstanz:
BVerwG 9 CN 1.11:
OVG Koblenz, 6 C 11408/10.OVG - Urteil vom 17. Mai 2011 -

BVerwG 9 CN 2.11:
OVG Koblenz, 6 C 11337/10.OVG - Urteil vom 17. Mai 2011 -

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